Datenschutz
Schon seit 1980 unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten in Österreich
gesetzlicher Regelung. Das österreichische Datenschutzgesetzt wurde seitdem mehrfach
novelliert und basiert inhaltlich seit dem Jahr 2000 auf Grundlage der Richtlinie
95/46/EG.
Am 25. Mai 2018 trat die Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates „zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr“, die sog. Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Durch diese
Verordnung wird klargestellt, dass aufgrund faktischer Gegebenheiten die Erfordernis
einer Novellierung bestehender Regelungen und eines europaweit einheitlichen
Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
besteht. Nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen Betroffener im Fall „Europe versus
Facebook" wurden die Grenzen des bestehenden Rechtsschutzsystems und somit die
Erfordernis eines wirksamen grenzüberschreitenden Schutzes aufgezeigt.
Zulässigkeit der Verarbeitung
Vereinfacht lässt sich als Grundsatz herausstreichen, dass „die Verarbeitung
personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist “, soweit das Gesetz nicht
ausdrücklich Ausnahmen von dieser Regel enthält. Im Zusammenhang mit der
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten unterscheidet das DSG hier in
die Kategorien der „sensiblen Daten“ (Daten über …) „nicht sensiblen Daten“ (alle
übrigen personenbezogenen Daten).
Die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beider Kategorien wird
im DSG ausführlich erläutert. Die Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis
erfordert jedoch mitunter viel Erfahrung und Kenntnisse der spezifischen Judikatur und
Literatur.
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Die Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten umfasst sämtliche Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Nutzung personenbezogener Daten und deren
angemessenem Schutz. Dazu gehören neben laufender Überwachung der Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen und innerbetrieblichen Regeln auch die Verbreitung und
Festigung datenschutzrechtlichen Bewusstseins und Wissens.
Die Rolle eines verpflichtenden betrieblichen Datenschutzbeauftragten wurde
Auch wenn es für Ihr Unternehmen keine gesetzliche Verpflichtung zur Installation eines
betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt, sprechen viele gute Gründe dafür, diese
Funktion dennoch zu implementieren. Durch den Datenschutzbeauftragten gibt es einen
zentralen Ansprechpartner und Verantwortlichen für alle datenschutzrelevanten Themen
eines Unternehmens. Dieser verfügt durch eine entsprechende Aus- und laufende
einschlägige Weiterbildung über das erforderliche Fachwissen. Um seine Aufgabe
wirksam wahrnehmen zu können, muss der Datenschutzbeauftragte in seiner Rolle
unabhängig und weisungsfrei agieren können und mit entsprechenden Kompetenzen
ausgestattet sein. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der
Datenschutzbeauftragte auch seine Verantwortung wahrnehmen und seine Rolle wirksam
ausfüllen.
In größeren Unternehmen hat sich die Installation eines „innerbetrieblichen Datenschutz-
Beirates“ (IDB) bewährt. Als Mitglieder des IDB sind Personen in leitender Funktion zu
berufen, in deren Verantwortungsbereich personenbezogene Daten anfallen bzw.
verarbeitet werden. In diesem Gremium werden einschlägige Themen behandelt,
diskutiert und einer Entscheidung zugeführt. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
steht diesem Gremium beratend zur Seite und ist für die Umsetzung bzw. fachliche
Begleitung erforderlicher Maßnahmen verantwortlich.
© Gruber&Gruber Beratung e.U.