IKT-Richtlinien
IT-Policy
Grundlegendes
Soweit Informationstechnologie in Unternehmen eingesetzt wird, sollte durch klare und
verbindliche Richtlinien sichergestellt werden, dass die IT-Nutzung der Erreichung des
Unternehmenszwecks dient. Nur in jenen Fällen, in denen Mitarbeiter nachweislich
ausreichend darüber informiert (belehrt) wurden, was erlaubt und verboten ist bzw. wie
die IKT im Rahmen der betrieblichen Nutzung einzusetzen ist, kann Fehlverhalten auch
entsprechend geahndet werden.
private Internet- und E-Mail-Nutzung
Wichtige Themenbereiche, die unter anderem in diesem Zusammenhang geklärt werden
müssen sind die allfällige Zulässigkeit der Privatnutzung von betrieblicher Hard- und
Software, insbesondere die private Nutzung von Internetzugängen und betrieblicher
E-Mail-Accounts.
Moderne IKT wird von Mitarbeiter(innen) nicht nur rein technisch betrachtet, sondern
auch unter Image- und Lifestyle-Aspekten. Smartphones, Tablet-PCs und Notebooks
unterliegen stetig wechselnden Trends und kurzen Produktzyklen. Nicht immer macht es
für Unternehmen Sinn, diesen Trends zu folgen, da aus rein unternehmerischer Sicht
keine klaren Vorteile erkennbar sind. Nichts desto weniger kann es unter gewissen
Voraussetzungen durchaus vorteilhaft sein, wenn Geräte, die im Privatbesitz des
Mitarbeiters/der Mitarbeiterin stehen, für betriebliche Zwecke und sogar in Verbindung mit
betrieblicher Infrastruktur zum Einsatz kommen.
Diese Nutzung bedarf jedoch aus technischen und rechtlichen Gründen einer
entsprechenden Regulierung und Überwachung.
Durch die starke Verbreitung und intensive Nutzung sogenannter "social media"
Plattformen als virtueller Treffpunkt und Informationsdrehscheibe besteht die Gefahr,
dass diese durch "permanentes online-sein" auch während der Arbeitszeit genutzt
werden und die Arbeitsleistung beeinträchtigen. Zudem ergibt sich die Gefahr, dass
interne Informationen der Arbeitsumgebung auf direktem Weg den Weg ins WWW finden.
Zulässige Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung von IKT-Nutzungsrichtlinien bedingt, dass diese
Überwachung technisch, rechtlich und organisatorisch ermöglicht wird. Die technische
Umsetzung ist in den meisten Fällen unproblematisch, soweit derartige
Kontrollmechanismen die Menschenwürde berühren ist jedoch in Betrieben mit
Betriebsrat dessen Zustimmung in Form einer Betriebsvereinbarung erforderlich, bzw.
wenn kein Betriebsrat besteht, ist die Zustimmung jedes einzelnen
Mitarbeiters/Mitarbeiterin einzuholen.
Für die organisatorische Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen wurden in der Praxis
Modelle entwickelt, die einerseits den betrieblichen Anforderungen entsprechen und
andererseits den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte potentiell Betroffener in vertretbaren
Grenzen halten.
© Gruber&Gruber Beratung e.U.